Bald gelten neue Regeln für das Doktorat

Ab Januar werden alle Doktorierenden an der ETH Zürich mindestens von zwei Personen betreut. Um zu einem Doktorat zugelassen zu werden, müssen sie ihr Forschungsvorhaben neu an einem Kolloquium verteidigen. Und es gelten neue Richtlinien für die Anstellung.

Eine Forscherin im Labor
Bald gelten Zweitbetreuung und neue Regeln für die Anstellung im Doktorat an der ETH Zürich. (Bild: Gian Marco Castelberg / ETH Zürich)

Die neue Doktoratsverordnung der ETH Zürich wird in Kürze Realit?t: Sie hat die Prüfung durch die ?mter des Bundes bestanden, wurde von der Schulleitung Ende November offiziell erlassen und tritt im Januar 2022 definitiv in Kraft. Inhaltlich standen die neuen Regelungen bereits vor knapp einem Jahr (vgl. ?Intern aktuell? 05.02.2021).

Die neue Doktoratsverordnung gilt für alle Doktorierenden, die sich ab Januar für ein Doktorat einschreiben, und mit gewissen ?bergangsbestimmungen auch für bereits Zugelassene.

Zweitbetreuung in Kraft

Die neue Verordnung will sicherstellen, dass die Doktorierenden intensiver und besser betreut werden. Auch soll sie pers?nliche Abh?ngigkeiten verringern, weil die Betreuung auf mehrere K?pfe verteilt wird. Nach dem neuen Reglement muss für alle Doktorierenden bereits im ersten Jahr eine zweite Betreuungsperson bestimmt werden, die den Doktoranden oder die Doktorandin zus?tzlich fachlich begleitet. Auf Wunsch steht Doktorierenden sogar eine dritte Betreuungsperson zu, die die Rolle eines Mentors einnehmen kann.

Grosse ?nderungen gibt es zudem bei der Zulassung zum Doktorat und der Planung der Zusammenarbeit: Neu müssen alle Kandidatinnen und Kandidaten zusammen mit ihren Betreuerinnen oder Betreuern einen Doktoratsplan erarbeiten, der neben dem Forschungsvorhaben auch ihre Mitarbeit in der Lehre und der Forschungsgruppe definiert. Nach einem Jahr absolvieren sie ein Eignungskolloquium, in dem sie ihr Projekt vorstellen und verteidigen. Neu entscheidet eine mindestens dreik?pfige Eignungskommission über die definitive Zulassung.

Auch im Abschluss des Doktorats ergeben sich Neuerungen: Ein externer Koexaminator wird künftig zwingend Teil der Kommission der Doktorprüfung. Was bereits in vielen 澳门美高梅金殿n Alltag ist, gilt neu für die ganze ETH. Das Peer-Review-Prinzip wird dadurch auch bei der Beurteilung von Doktorarbeiten zum Standard.

Zulassung wird zur Bedingung für Anstellung

Parallel zur neuen Doktoratsverordnung ?ndern sich auch die Anstellungsbedingungen für Doktorierende. Eine entsprechende Weisung der Vizepr?sidentin für Leadership und Personalentwicklung, Julia Dannath, wurde im M?rz 2021 von der Schulleitung verabschiedet und tritt ebenfalls im Januar 2022 in Kraft. Diese macht die Zulassung zur Bedingung für eine Anstellung.

Das klingt simpel, ist aber eine wichtige ?nderung. Manfred Sigrist, Prorektor Doktorat an der ETH, erkl?rt: ?Am Anfang steht die Qualifikation für das Doktorat und nicht der Arbeitsvertrag. Das ist wichtig, denn im Zentrum steht die erfolgreiche Ausbildung der Doktorierenden.? Diese ?nderung führe zu mehr Sicherheit für alle Beteiligten, was dazu beitragen k?nne, Konflikte zu vermeiden. Bevor ein Arbeitsvertrag ausgestellt wird, wird also künftig immer geprüft, ob die Person schon immatrikuliert ist.

Dauer der Arbeitsvertr?ge neu geregelt

Für die Dauer der Arbeitsvertr?ge gibt es klare Regeln. Sie sind so ausgelegt, dass eine Anstellung im Normalfall von der Immatrikulation bis und mit der Doktorprüfung dauert. Der oder die Budgetverantwortliche muss die Finanzierung entsprechend für die ganze Dauer vorg?ngig sichern.

Ein Doktorat besteht dann aus einer Abfolge von unterschiedlichen Arbeitsvertr?gen: Der erste beginnt mit der Immatrikulation und gilt mindestens achtzehn Monate, er schliesst also das Eignungskolloquium und wenn n?tig eine Wiederholung dessen mit ein. Sobald Doktorierende ihr Forschungsvorhaben verteidigt haben, erhalten sie Arbeitsvertr?ge für jeweils mindestens zw?lf Monate, die in der Regel bis zur Doktorprüfung mehrmals verl?ngert werden. Einzig im Abschlussjahr k?nnen die Vertr?ge kürzer sein.

Wenn vereinbarte Leistungen und Lernfortschritte ausbleiben, k?nnen Vertr?ge auch nicht verl?ngert werden. Bedingung dafür ist jedoch, dass die Leiterin oder der Leiter die geforderten Leistungen und Fortschritte regelm?ssig mit den Doktorierenden besprochen und dokumentiert hat. Zudem müssen Leiterinnen und Leiter von Doktorarbeiten die Personalabteilung frühzeitig beiziehen, wenn sie den Vertrag nicht verl?ngern wollen.

?bersicht: die neuen Regelungen

Die Doktoratsverordnung definiert die rechtlichen Grundlagen für das Doktorat an der ETH Zürich. Dazu geh?ren die Ausführungsbestimmungen der Rektorin. Sie regeln unter Anderem das Lehrangebot für das Doktoratsstudium aber auch Form und Ausgestaltung von Zulassung und Doktorprüfung. Die Details der Umsetzung regeln die 澳门美高梅金殿 mit eigenen Detailbestimmungen. Parallel zur Doktoratsverordnung treten die "Weisungen für Doktorierende mit Anstellung an der ETH Zürich" in Kraft.

In dem Download Leitfaden zum Doktorat (PDF, 2.2 MB) sind die wichtigsten Regeln zusammengefasst.

Die Regelungen im Wortlaut

externe Seite Doktoratsverordnung
Ausführungsbestimmungen des Rektors
Detailbestimmungen der 澳门美高梅金殿
Weisungen für Doktorierende mit Anstellung an der ETH Zürich

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